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   OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21 (https://dejure.org/2021,575)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.01.2021 - 3 MR 4/21 (https://dejure.org/2021,575)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 3 MR 4/21 (https://dejure.org/2021,575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Corona-Lockdown - Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin, OVG äußert Bedenken bei Härtefällen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Lockdown: Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Lockdown: Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin - OVG äußert Bedenken bei Härtefällen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 13 B 1899/20

    Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot gelten weiterhin

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 24; vgl. dazu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 15.01.2021 - 13 B 1899/20.NE -, juris Rn. 47-60).

    In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Gut hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.01.2021 - 13 B 1899/20.NE -, Rn. 106).

    Es ist aber auch in den Blick zu nehmen, dass die Beschränkung nicht nur den öffentlichen Raum, sondern auch die häusliche Umgebung betrifft (insofern anders die dem Beschluss des OVG Münster vom 15.01.2021 - 13 B 1899/20.NE - zugrunde liegende Regelung des dortigen Landesrechts, die sich auf den öffentlichen Raum beschränkt; darüber hinaus sind dort Partys und vergleichbare Feiern generell untersagt; § 2 Abs. 1, Abs. 1 b und Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07.01.2021 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

    Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8).

    Der Staat ist aber aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG prinzipiell auch verpflichtet, diese zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 24; vgl. dazu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 15.01.2021 - 13 B 1899/20.NE -, juris Rn. 47-60).

    In einer dokumentierten Entscheidung hat der Verordnungsgeber (§ 32 Satz 1 IfSG) die besonders gewichtigen infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs. 6 IfSG abzuwägen (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 25).

  • OVG Thüringen, 12.05.2020 - 3 EN 287/20

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 11 S 65.20

    Brandenburgische Großveranstaltungsverbotsverordnung: Ausnahmslose Untersagung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21
    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2020 - 3 MR 73/20

    Umdeutung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm in

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen geht davon aus, dass gegen die § 28 Abs. 1 S. 1 und 2, § 28a IfSG keine offensichtlich durchgreifenden, verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020, 13 MN 506/20, Rn. 27 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020, 1 S  4028/20, Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021, 3 MR 4/21, Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 13 B 1899/20.NE, Rn. 36 ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021, 3 EN 58/21, Rn. 28 ff.; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Februar 2021, LVG 4/21, Rn. 53 ff.).

    Soweit die dargestellte Rechtsprechung unter Hinweis auf die einzelnen Vorschriften des § 28a IfSG pauschal von verfassungsrechtlich ausreichenden parlamentarischen Leitlinien ausgeht (vgl. bspw.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 25; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021, 3 MR 4/21, Rn. 24; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Februar 2021, LVG 4/21, Rn. 53), so ist den jeweiligen Ausführungen nicht zu entnehmen, welche Leitungsfunktion, Grenzen oder Abwägungen sich auf der Ebene konkreter Schutzmaßnahmen aus den einzelnen Regelungen ergeben sollen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1782/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

    - Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand von 1, 5 Metern (§ 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO) vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2021 - 13 B 1899/20.NE -, juris; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 3 MR 4/21 - (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum), juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, Feste und Feiern), juris.
  • OVG Hamburg, 18.02.2021 - 5 Bs 14/21

    Coronaverordnung: Zufällige Begegnungen von Angehörigen zweier Haushalte im

    Alldem entspricht es, dass auch in den von dem Antragsteller (mit Schriftsatz vom 25.1.2021) angeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, die mit entsprechenden Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen befasst waren, keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme geäußert worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.1.2021, 13 MN 11/21, juris Rn. 34 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 4/21, juris Rn. 39 ff.).

    Alldem entspricht es, dass auch in den vom Antragsteller (mit Schriftsatz vom 25.1.2021) angeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, die mit entsprechenden Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen befasst waren, keine durchschlagenden Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme geäußert worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.1.2021, 13 MN 11/21, juris Rn. 39 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 4/21, juris Rn. 42 f.).

  • VG Köln, 01.03.2021 - 7 L 325/21

    Kontaktbeschränkungen im privaten Raum in Köln gelten weiter

    Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, verbleibt es beim allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2021 - 3 MR 4/21 -, juris Rn 46).
  • VG Köln, 04.03.2021 - 7 L 323/21

    Keine aufschiebende Wirkung gegen die Coronaschutzverordnung Köln - Corona-Virus

    Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, verbleibt es beim allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2021 - 3 MR 4/21 -, juris Rn 46).
  • VG Köln, 11.02.2021 - 7 L 230/21
    Angesichts dessen müssen sich einschränkende Besuchsregelungen aber primär an dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2021 - 3 MR 4/21 -, juris Rn 46).
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